Gesetze / Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin)
20. BImSchV§ 5 Bewegliche Behältnisse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2020%201998/5#abs-1 (1) Bewegliche Behältnisse dürfen nur so errichtet und betrieben werden, dass
Satz 1 Nummer 2 gilt für Eisenbahnkesselwagen nur, soweit in ihnen Ottokraftstoff, Kraftstoffgemische oder Rohbenzin an Tanklager geliefert wird, in denen Dämpfe im Sinne des § 2 Nummer 23 zwischengelagert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2020%201998/5#abs-2 (2) Der Betreiber eines beweglichen Behältnisses hat sicherzustellen, dass die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Dämpfe, abgesehen von Freisetzungen über die Überdruckventile, solange im beweglichen Behältnis zurückgehalten werden, bis dieses in einem Tanklager wieder befüllt wird oder die Dämpfe einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführt werden.
Änderungsverlauf
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24.04.2012 Ausfertigung
§ 5 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2012 (BGBl. I 661)
BGBl. 2012 I S. 661
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